BDG-Newsletter

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Satzung des BDG

Unsere Satzung

Allgemeiner Teil

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verband führt den Namen „BDG Berufsverband Kommunikationsdesign e.V.“

2. Der BDG ist der erste deutsche Verband im Bereich Kommunikationsdesign. Er wurde 1919 mit dem damaligen Namen „Bund der Deutschen Gebrauchsgraphiker“ gegründet und im Jahre 1933 als Fachverband für Gebrauchsgraphik zwangsweise in die Reichskammer der bildenden Künste eingegliedert. Im Jahr 1948 wurde die Wiedergründung als eigenständiger Verband vollzogen. Die Gründer des BDG waren zu ihrer Zeit namhafteste Repräsentanten ihres Berufsstandes, die heute als Klassiker kunsthistorischen Rang haben. Den Maßstäben und Zielen, die sie gesetzt haben, ist der BDG stets verpflichtet.

3. Sitz des BDG ist Düsseldorf.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele

1. Der BDG vertritt die Interessen aller Kommunikationsdesigner:innen in den unterschiedlichen Formen der Berufsausübung. Auswahlkriterium für die Mitgliedschaft ist die berufliche Qualifikation. Zweck des Verbandes ist – unter Berücksichtigung der kulturellen und gesellschaftspolitischen Verantwortung aller in diesem Bereich Tätigen – die Wahrung und Förderung der berufsfachlichen, berufswirtschaftlichen und berufsständischen Belange der Kommunikationsdesigner:innen.

2. Der BDG nimmt die Interessen des Berufsstandes wahr, insbesondere obliegt es ihm:

a. die Öffentlichkeit über Tätigkeitsbereiche und Leistungen der Kommunikationsdesigner:innen und deren wirtschaftliche und kulturelle Bedeutung zu informieren;
b. der Rechtsprechung ein geschultes und erfahrenes Sachverständigenwesen zur Verfügung zu stellen;
c. direkt oder über Dachorganisationen und politische Kontakte auf die Gesetzgebung einzuwirken;
d. die Kommunikationsdesigner:innen gegen den Missbrauch ihrer Leistung und gegen unlauteren Wettbewerb zu schützen;
e. den beruflichen Nachwuchs zu fördern und auf die fachgerechte Ausbildung Einfluss zu nehmen;
f. die Mitglieder in berufsfachlichen und berufswirtschaftlichen Fragen zu beraten und sie über die Entwicklung des Berufsstandes laufend zu informieren;
g. den Informations- und Meinungsaustausch mit anderen Verbänden und Institutionen insbesondere im Bereich der visuellen Kommunikation zu pflegen;
h. mit nationalen und internationalen Berufsverbänden zu kooperieren.

3. Der BDG erstrebt keinen wirtschaftlichen Gewinn.

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

§ 3 Arten der Mitgliedschaft

1. Der BDG hat ordentliche, studentische und fördernde Mitglieder.

2. Ordentliche Mitgliedschaft

2.1 Ordentliches Mitglied als Einzelperson können alle qualifizierten Gestalterinnen und Gestalter im
Bereich Kommunikationsdesign werden.

2.2 Ordentliches Mitglied als Agentur kann jede qualifizierte Agentur werden, die als
Unternehmer im Sinne von § 14 BGB auf dem Gebiet des Kommunikationsdesigns tätig ist.
Mindestens eine für die Agentur nicht nur vorübergehend tätige Person muss die Bedingungen
zu § 3 Abs. 2.1. erfüllen.

3. Studentisches Mitglied können Studierende werden, die an einem staatlichen oder privaten
Ausbildungsinstitut eingeschrieben sind und einen berufsqualifizierenden Abschluss auf
dem Gebiet des Kommunikationsdesigns anstreben. Die studentische Mitgliedschaft endet
mit dem erfolgreichen Abschluss oder der Exmatrikulation.

4. Fördernde Mitgliedschaft
4.1 Förderndes Mitglied als Hochschule kann jede Hochschule oder gleichwertige
Ausbildungsstätte werden, die eine qualifizierte Ausbildung auf dem Gebiet des
Kommunikationsdesigns anbietet.

4.2 Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele
des BDG ideell und finanziell unterstützen will.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Einzelheiten des Aufnahmeverfahrens regeln die vom Präsidium zu beschließenden Richtlinien.
In den Richtlinien ist auch festzulegen, welche berufliche Qualifikation zum Erwerb der
ordentlichen Mitgliedschaft erforderlich ist und welche Kriterien die Hochschulen oder
gleichwertigen Ausbildungsstätten als fördernde Mitglieder erfüllen müssen.

2. Ordentliche und studentische Mitglieder gehören mit der Aufnahme in den BDG derjenigen BDG-Region (§ 9 Absatz 2) an, in deren Zuständigkeitsbereich sie ihren Wohnsitz haben. Existiert für ihren Wohnsitz eine BDG-Gruppe, so gehören sie auch dieser Gruppe an (§ 9 Absatz 1). Auf Antrag des Mitglieds kann in begründeten Fällen die Zuordnung zu einer anderen Region oder Gruppe erfolgen. Über den Antrag entscheidet das Präsidium.

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

Zum Ehrenmitglied kann die Hauptversammlung auf Vorschlag des Präsidiums berufen, wer sich um den BDG und den Berufsstand besondere Verdienste erworben hat.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung aus der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verband.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahrs erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Präsidiums aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung sechs Wochen verstrichen sind und die Streichung in dieser Mahnung angekündigt wurde. Der Beschluss des Präsidiums über die Streichung soll dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.

4. Eine BDG-Agentur kann durch Beschluss des Präsidiums aus der Mitgliederliste gestrichen werden,
wenn die Voraussetzungen für ihre Mitgliedschaft nach § 2 Abs. 2.2. nicht mehr vorliegen.
Vor der Beschlussfassung muss der BDG-Agentur Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
Der Beschluss des Präsidiums ist schriftlich zu begründen und der BDG-Agentur zuzusenden.

5. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Verbandes verletzt, kann es durch Beschluss des Präsidiums aus dem BDG ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss des Präsidiums ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 7 Mitgliedschaftsrechte

1. Alle Mitglieder haben grundsätzlich das gleiche Recht auf Förderung, Unterstützung und Beratung durch den BDG und dessen Organe, auf Teilnahme an den Veranstaltungen des BDG und auf Benutzung seiner Einrichtungen entsprechend den Satzungsbestimmungen. Sie haben insbesondere Anspruch auf kostenlose Beratung in Rechtsfragen des Berufs- und Designrechts.

2. Die Mitglieder dürfen auf allen beruflichen Schriftstücken, ausgeschrieben oder abgekürzt, die Bezeichnung Mitglied des BDG Berufsverband Kommunikationsdesign führen, traditionell gilt die Anfügung der drei Buchstaben BDG an die Berufsbezeichnung als Nachweis der Zugehörigkeit zu einem Berufsverband mit Leistungsanforderungen und rechtlichem Rückhalt.

3. Alle Mitglieder haben ein Recht auf den kostenlosen Bezug der Verbandsmitteilungen.

4. Die Mitglieder sind aufgerufen und verpflichtet, den BDG und seine Ziele nach bestem Können zu unterstützen und zu fördern, die Berufsgrundsätze des BDG anzuerkennen und sie zu wahren.

5. Die ordentlichen und die studentischen Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht im Rahmen der Satzung. Die fördernden Mitglieder sind weder wahl- noch stimmberechtigt.

6. Alle Mitgliedschaftsrechte, auch die Ausübung des Stimmrechts auf einer Mitgliederversammlung sind davon abhängig, dass das Mitglied seine Beitragspflicht erfüllt hat.

§ 8 Beitragspflicht

1. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Die Höhe des Jahresbeitrags, auch des Mindest-Mitgliedsbeitrages der fördernden Mitglieder, wird von der Hauptversammlung festgesetzt.

2. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus, spätestens bis zum 1. März zu zahlen. Bei der Neuaufnahme während eines Geschäftsjahrs ist für jeden Monat der Mitgliedschaft 1/12 des Jahresbeitrags zu entrichten und im Voraus zu zahlen.

3. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Mitglieder, die das 62. Lebensjahr vollendet haben und dem BDG seit mindestens 15 Jahren angehören, können eine Herabsetzung des Beitrags beantragen. Die Einzelheiten regelt eine vom Präsidium zu beschließende Beitragsordnung.

Regionale und fachliche Gliederung des BDG

§ 9 Gliederung in Gruppen und Regionen

1. Der BDG gliedert sich in Gruppen und Regionen. Die Grenzen einer BDG-Gruppe werden von der Hauptversammlung festgelegt.

2. Die BDG-Mitglieder einer Region bilden die Regionalversammlung. Die Zuordnung zu einer Region richtet sich nach dem Wohnsitz des BDG-Mitglieds. Es bilden

a. die BDG-Region Nord/Ost: die Mitglieder, die in den Bundesländern Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Brandenburg, Berlin und Mecklenburg-Vorpommern wohnhaft sind;
b. die BDG-Region West: die Mitglieder, die im Bundesland Nordrhein-Westfalen wohnhaft sind.
c. die BDG-Region Südwest: die Mitglieder, die in den Bundesländern Baden-Württemberg, Saarland, Rheinland-Pfalz und Hessen wohnhaft sind.
d. die BDG-Region Süd: die Mitglieder, die im Bundesland Bayern wohnhaft sind.

BDG-Mitglieder mit Wohnsitz im Ausland werden einer adäquaten Region zugeordnet.

§ 10 BDG-Gruppen

1. Die Gruppen führen die Bezeichnung „BDG-Gruppe“ unter Hinzufügung des Namens der zutreffenden Gebietsbezeichnung.

2. Die BDG-Gruppen verfolgen die satzungsmäßigen Ziele und Zwecke des BDG, soweit diese auf lokale Interessen beschränkt sind. Sie können nur in Angelegenheiten tätig werden, die sich auf ihr Gebiet beziehen. In Zweifelsfällen hierzu entscheidet das Präsidium.

3. Zur Finanzierung von Projekten der BDG-Gruppen kann das Präsidium Haushaltsmittel bereitstellen. Die Mitgliedsbeiträge fördernder Mitglieder einer Gruppe verbleiben in vollem Umfang bei der Gruppe.

4. Die BDG-Gruppe verfügt selbstständig über ihr Vermögen. Sie kann in Erledigung der üblichen Gruppengeschäfte im eigenen Namen Verträge abschließen, sofern die Mittel zur Erfüllung dieser Verträge vorhanden sind. Verpflichtungen für den Bundes-BDG kann eine BDG-Gruppe nicht eingehen.

§ 11 BDG-Regionalversammlungen

1.Die BDG-Mitglieder der Regionen beraten in Regionalversammlungen über die Belange und Interessen der Region. Die Regionalversammlungen sind berechtigt, Anträge an die Hauptversammlung zu stellen. Sie wählen

a. die Delegierten und stellvertretenden Delegierten der Region in der Hauptversammlung;
b. eine/n Abgeordnete/n der Region für das Präsidium und die entsprechenden Stellvertreter:innen;
c. Kandidat:innen für die Wahl der Abgeordneten der Hauptversammlung für das Präsidium.

Die Amtszeit von Delegierten und Abgeordneten sowie deren Stellvertretungen beträgt jeweils 2 Jahre oder bis zur nächsten Regionalversammlung. Abgeordnete der Region können nicht zugleich auch Delegierte der Region in der Hauptversammlung sein. Dasselbe gilt auch für die Stellvertreter:innen.

2. Die Regionalversammlung wird durch den Präsidenten bzw. die Präsidentin des BDG, im Falle seiner Verhinderung durch den Abgeordneten respektive die Abgeordnete der betreffenden Region und bei weiterer Verhinderung durch den jeweiligen Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin geleitet. Die Einberufung der Regionalversammlungen erfolgt auf Beschluss des Präsidiums. Sie ist mindestens alle 2 Kalenderjahre unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Eine außerordentliche Regionalversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert und die Einberufung entweder vom Präsidium mit 2/3 Mehrheit oder von mindestens 1/3 der Mitglieder der betreffenden Region schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt wird.

3. Die Einladung zur Regionalversammlung erfolgt durch den Präsidenten bzw. die Präsidentin des BDG in schriftlicher Form. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.

4. Alle Mitglieder des Präsidiums haben Teilnahme- und Rederecht in allen Regionalversammlungen.

§ 12 Referate

1. Durch Beschluss des Präsidiums können Referate eingerichtet werden, die bestimmte, vom Präsidium festzulegende Fachbereiche betreuen und für die Abwicklung langfristiger Projekte zuständig sind. Ein Referat kann nur durch entsprechenden Beschluss des Präsidiums wieder aufgelöst werden.

2. Für die grundlegenden Belange des Berufsstandes sind folgende Referate als ständige Einrichtungen zu unterhalten:

a. berufsfachliches Referat
b. berufswirtschaftliches Referat

Diese Referate gewährleisten kontinuierliche Arbeit, ständige aktuelle Sachkunde ihrer Leiter:innen und die Heranziehung geeigneten Nachwuchses auf den betreffenden Gebieten. Darüber hinaus ist je nach Bedarf die Einrichtung weiterer Referate möglich.

3. Jedes Referat wird von einer Person geführt, die für die Arbeit des Referats verantwortlich ist. Bei umfangreichen Aufgaben können Referatsleiter:innen Arbeitsgruppen einrichten, die sie verantwortlich zu leiten haben.

4. Die Referatsleiter:innen sind zu Hauptversammlungen und Sitzungen des Präsidiums einzuladen. Sie sind in beiden Gremien stimmberechtigt.

5. Die Referatsleiter:innen werden vom Präsidium bestellt und abberufen.

6. Zur Finanzierung der Arbeit der Referate und zur Durchführung der Projekte, die von Referaten betreut werden, sind angemessene Haushaltsmittel zu beschließen und bereitzustellen.

Organe des BDG

§ 13 Bezeichnung der Organe

Die Organe im BDG sind:
I. Die Hauptversammlung
II. Das Präsidium

I. Die Hauptversammlung

§ 14 Zuständigkeit

1. Die Hauptversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a. Beschlussfassung über Anträge zur Hauptversammlung;
b. Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder (§ 8, Abs. 1);
c. Entgegennahme des Geschäftsberichts des Präsidiums;
d. Bestellung von Kassenprüfer:innen;
e. Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer:innen;
f. Entlastung des Präsidiums;
g. Wahl von Abgeordneten und deren Stellvertretern für das Präsidium (§ 18);
h. Beschlussfassung zu einer Mustersatzung für die BDG-Gruppen
(§ 10 Absatz 2) sowie Änderungen dazu;
i. Berufung von Ehrenmitgliedern;
j. Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
k. alle sonstigen Angelegenheiten, die ihr durch Gesetz übertragen sind und über die nicht nach Maßgabe dieser Satzung das Präsidium entscheidet;
l. Auflösung des BDG (§ 25).

§ 15 Zusammensetzung und Stimmrecht

1. Die Hauptversammlung besteht aus den Delegierten der Regionen, den Mitgliedern des Präsidiums sowie den weiteren nach § 17 Abs. 1 berechtigten Personen.

2. Die Delegierten der Regionen und deren Stellvertreter:innen werden von den Regionalversammlungen gewählt. Sie müssen spätestens zu Beginn der Hauptversammlung der Versammlungsleitung namentlich benannt werden.

3. Delegierte haben je eine Stimme. Die Anzahl der Delegierten, die eine Region zu einer Hauptversammlung entsenden kann, bestimmt sich nach der Mitgliederzahl der jeweiligen Region. Ein Delegierter bzw. eine Delegierte vertritt auf der Hauptversammlung jeweils 40 ordentliche oder studentische Mitglieder. Sofern die Mitgliederzahl der Region nicht glatt durch 40 teilbar ist, wird sie auf die nächste durch 40 teilbare Zahl aufgerundet. Hat eine Region weniger als 40 Mitglieder steht ihr 1 Stimme zu. Stichtag für die Anzahl der Stimmen/Delegierten einer Region ist der erste Tag des Monats, in dem die Einladung zur Hauptversammlung verschickt wird.

4. Delegierte können ihre Stimmen auf andere Delegierte ihrer Region übertragen. Die Übertragung der Stimme auf Delegierte anderer Regionen ist unzulässig. Delegierte dürfen maximal 2 Stimmen einschließlich ihrer eigenen wahrnehmen. Die Stimmübertragung ist vor Beginn der Hauptversammlung mittels schriftlicher Vollmacht anzuzeigen.

5. Jedes Mitglied des Präsidiums hat in der Hauptversammlung eine Stimme.

§ 16 Einberufung und Antragsfrist

1. Die Hauptversammlung ist alle zwei Jahre unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Die Bekanntgabe des Termins der Hauptversammlung an alle Mitglieder muss mindestens drei Monate vor der Hauptversammlung erfolgt sein. Außerordentliche Hauptversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert und die Einberufung entweder vom Präsidium mit 2/3 Mehrheit oder von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt wird.

2. Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt durch den Präsidenten bzw. die Präsidentin des BDG in schriftlicher Form per Post oder per E-Mail an die letzte bekannte Anschrift/E-Mail-Adresse des Mitglieds. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.

3. Sofern es der Vorstand einstimmig beschließt, kann die Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort durch ein Verfahren der elektronischen Kommunikation abgehalten werden. Das schließt die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte der Mitglieder der Hauptversammlung über elektronische Kommunikation ein.

Für die Durchführung der Hauptversammlung in elektronischer Form gelten die in dieser Satzung geregelten Fristen sowie Beteiligungs- und Mehrheitserfordernisse entsprechend.

4. Anträge zur Hauptversammlung können von den Organen des BDG, den Regionalversammlungen, Gruppen und den Referatsleitern gestellt werden. Auch ordentliche und studentische Mitglieder können Anträge stellen, sofern die Anträge von mindestens 20 Mitgliedern unterzeichnet sind. Alle Anträge müssen acht Wochen vor der Hauptversammlung in schriftlicher Form beim Präsidenten bzw. bei der Präsidentin eingegangen sein. Die Anträge sind allen Mitgliedern des BDG mit der Einladung zu dieser Hauptversammlung bekannt zu geben.

5. Anträge, die nach Ablauf der in Absatz 4 genannten Frist gestellt werden, kann die Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit zulassen.

§ 17 Beratung und Beschlussfassung

1. Außer den Delegierten und den Mitgliedern des Präsidiums haben der Rechtsberater bzw. die Rechtsberaterin des BDG, geladene Gäste sowie die Mitglieder des BDG das Recht, an den Hauptversammlungen teilzunehmen. Die Mitglieder sowie Ehrenmitglieder haben Rederecht. Ehrenmitglieder haben Stimmrecht. Die Hauptversammlung wählt einen Protokollführer oder eine Protokollführerin. Das Protokoll der Sitzung ist von der Versammlungsleitung und dem Protokollführer oder der Protokollführerin zu unterschreiben. In dem Protokoll sind insbesondere die Beschlüsse und das Ergebnis der Wahlen niederzulegen.

2. Die Hauptversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse vorsehen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

3. Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten bzw. der Präsidentin des BDG und bei Verhinderung durch den Vizepräsidenten bzw. die Vizepräsidentin geleitet. Bei der Entlastung des Präsidiums ist die Versammlungsleitung für die Dauer des Vorgangs und der vorhergehenden Diskussion einem/einer Delegierten zu übertragen.

4. Die Hauptversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung, die Einzelheiten der Einberufung und Durchführung von Hauptversammlungen regelt.

§ 18 Abgeordnete der Hauptversammlung für das Präsidium

1. Die Hauptversammlung wählt aus den Reihen der von den Regionalversammlungen nominierten Kandidat:innen Abgeordnete der Hauptversammlung für das Präsidium sowie für alle Abgeordneten persönliche Stellvertreter:innen.

2. Die Anzahl der durch die Hauptversammlung zu wählenden Abgeordneten entspricht der Anzahl der Regionen (§ 9 Absatz 2) zum Zeitpunkt der Hauptversammlung.

3. Die Amtszeit der Abgeordneten der Hauptversammlung und ihrer Stellvertreter:innen beträgt 2 Jahre.

II. Präsidium

§ 19 Aufgaben

1. Das Präsidium ist für die Aufgaben des Verbandes zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ übertragen sind.

2. Das Präsidium hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Beschlussfassung über den Haushaltsplan und die Zuweisung der Finanzmittel;
b. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
c. Regelung der Einzelheiten des Aufnahmeverfahrens (§ 4, Absatz 1);
d. Beschlussfassung über Vorschläge zur Berufung von Ehrenmitgliedern (§ 5);
e. Entscheidung über die Streichung aus der Mitgliederliste und den Ausschluss von Mitgliedern
(§ 6 Abs. 3 bis 5)
f. Regelung von Beitragsnachlässen, Beitragserlass und Beitragsstundung im Rahmen einer Beitragsordnung
(§ 8, Absatz 3);
g. Wahl des Präsidenten/der Präsidentin, des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin und des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin (§ 22)
h. Einrichtung und Auflösung von Referaten sowie Bestellung und Abberufung von Referatsleiter:innen
(§ 12, Absatz 3),
i. Erteilung der Einwilligung zur Bestellung und Abberufung eventueller Rechtsberater:innen des BDG (§ 23 );
j. Regelung der Kostenerstattungen im Rahmen einer Kostenordnung (§ 24, Absatz 1);
k. Beschlussfassung zu Geschäftsordnungen für Referate und Arbeitskreise und zu wichtigen Verfahrensregelungen der Verbandsarbeit;
l. Unterstützung und Kontrolle der Arbeit des Vorstands
m. Das Präsidium kann in dringenden Fällen über Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Hauptversammlung fallen, Beschlüsse fassen. Die Beschlüsse sind nur vorläufig wirksam und bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch die Hauptversammlung.

§ 20 Zusammensetzung

1. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten bzw. der Präsidentin, dem Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin, dem Schatzmeister bzw. der Schatzmeisterin, den Referatsleiter:innen, den Abgeordneten der Hauptversammlung und den Abgeordneten der Regionen. Die Mitglieder des Präsidiums haben jeweils eine Stimme.

2. Den Vorsitz in den Sitzungen des Präsidiums führt der Präsident bzw. die Präsidentin des BDG oder im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin.

§ 21 Beratung und Beschlussfassung

1. Das Präsidium ist mindestens halbjährlich vom Präsidenten bzw. der Präsidentin des BDG einzuberufen. Darüber hinaus muss es einberufen werden, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Präsidiums, schriftlich und unter Angabe der Gründe eine Einberufung verlangt.

2. Das Präsidium beschließt über alle Angelegenheiten, für die es zuständig ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

3. Eine schriftliche Beschlussfassung des Präsidiums ist zulässig, wenn es sich um einzelne, besonders dringliche Fragen handelt. Die schriftliche Beschlussfassung bedarf einer 2/3-Mehrheit. Für die Abgabe der Stimme ist den Stimmberechtigten eine Frist von mindestens 10 Tagen einzuräumen, gerechnet ab dem Tag der Absendung des Schreibens an die Stimmberechtigten. Geht bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Antwort ein, ist Stimmenthaltung anzunehmen.

4. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist.

5. Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung, die weitere Einzelheiten der Einberufung, Beratung und Beschlussfassung regelt.

§ 22 Vorstand

1. Für die Dauer von jeweils zwei Jahren wählt das Präsidium aus seiner Mitte den Vorstand, bestehend aus: Präsident:in, Vizepräsident:in, Schatzmeister:in. Der Vorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.
Gesetzlicher Vertreter des BDG im Sinne des § 26 BGB ist der Präsident/die Präsidentin, im Fall einer Verhinderung der Vizepräsident/die Vizepräsidentin, im Verhinderungsfall beider der Schatzmeister/die Schatzmeisterin. Der Verhinderungsfall braucht nicht nachgewiesen zu werden.

2. Die Aufgaben des Präsidenten/der Präsidentin sind:

a. den BDG zu leiten und die Arbeit der Regionen und Gruppen zu koordinieren,
b. für eine ordnungsgemäße Verwaltung zu sorgen und diese zu überwachen,
c. Hauptversammlungen, Regionalversammlungen und Präsidiumssitzungen einzuberufen und zu leiten,
d. für die Beachtung der Beschlüsse von Hauptversammlung und Präsidium zu sorgen und deren Umsetzung zu überwachen.

3. Aufgabe des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin ist, den Präsidenten/die Präsidentin in allen Aufgaben zu unterstützen und im Bedarfsfall zu vertreten. Er/sie kann durch Präsidiumsbeschluss eigenverantwortliche Aufgaben übertragen bekommen, für die sonst der Präsident/die Präsidentin zuständig wäre.

4. Die Aufgaben des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin sind:

a. die Kasse des Verbands zu führen,
b. die Haushaltspläne vorzubereiten,
c. den Kassenbericht zu erstatten.

§ 23 Rechtsberatung

1. Der BDG kann für die juristische Beratung des Präsidiums, der Gruppen und der Mitglieder des BDG einen oder mehrere Rechtsberater:innen bestellen.

2. Die Bestellung und Abberufung erfolgen durch den Präsidenten/die Präsidentin des BDG nach Einwilligung des Präsidiums, das auch die Einzelheiten des Beratungsauftrags bestimmt.

§ 24 Kostenerstattung, Ehrenämter, Konkurrenzklausel

1. Die Mitglieder, die einem Organ des BDG angehören oder ein anderes Amt im BDG übernehmen, sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung der Kosten, die sie zur Besorgung der ihnen obliegenden Geschäfte aufwenden müssen. Die Einzelheiten der Kostenerstattung regelt eine vom Präsidium zu beschließende Kostenordnung.

2. Nur BDG-Mitglieder dürfen im BDG oder in einer BDG-Gruppe ein Ehrenamt übernehmen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im BDG verliert ein BDG-Mitglied zugleich die ihm übertragenen Ehrenämter.

3. Wer in einem Berufsverband mit einer gleichen oder ähnlichen berufspolitischen Orientierung eine Funktion ausübt, kann im BDG kein Ehrenamt innehaben.

§ 25 Auflösung

1. Die Auflösung des BDG kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung und nur mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

2. Im Auflösungsbeschluss ist über die Verwendung des BDG-Vermögens zu entscheiden und ein Liquidator zu bestellen.

§ 26 Wirksamkeit

Die neugefasste Satzung tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft.

Stand: 12. November 2021